Konkurseröffnung | Konkurs
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. April 2024 Referenz KSK 24 31 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ SA Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 21.03.2024, mitgeteilt am 21.03.2024 (Proz. Nr. 335-2024-16) Mitteilung
30. April 2024
2 / 5 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Imboden mit Ent- scheid vom 21. März 2024 den Konkurs über A._____. Gegen die Konkurseröff- nung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. März 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). 2. Mit Schreiben vom 27. März 2024 wies der Vorsitzende den Beschwerde- führer auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO und die Konkursaufhe- bungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG hin. Er müsse dem Kantonsgericht innerhalb der Beschwerdefrist eine hinreichend begründete Beschwerde unter Bei- lage des angefochtenen Konkursentscheids einreichen. Werde innert dieser Frist keine Begründung nachgereicht oder erweise sich diese als ungenügend, so stelle dies keinen verbesserlichen Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO dar; auf die Beschwerde werde insoweit nicht eingetreten (act. D.1). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Konkursentscheid zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung noch nicht vorgelegen habe und er diesen nun nachreiche (act. A.2). Dem Schreiben war der angefochtene Konkursentscheid beigelegt (act. B.8). 3. In der Folge wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschieben- de Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, bis auf weiteres jedoch Vollstre- ckungsmassnahmen zu unterbleiben haben und bereits getroffene Sicherungs- massnahmen aufrecht zu erhalten sind. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend. Nach Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 320 ZPO kann im Beschwerdeverfahren unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG können die Parteien dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 5. Der Beschwerdeführer führt in erster Linie aus, er habe gegen den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Die angebliche Forderung sei zuvor mit einer Wertschrift ausgeglichen worden, was nicht beanstandet worden sei. Es ha- be kein Rechtsöffnungsverfahren stattgefunden, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt worden (act. A.1, S. 1). Die Darstellung ist unzutreffend. Der Beschwer- deführer hatte in der vorliegenden Betreibung bereits beim Kantonsgericht Auf- sichtsbeschwerde gegen die Konkursandrohung vom 22. August 2023 erhoben
3 / 5 (KSK 23 79). Das Kantonsgericht wies diese Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Es begründete dies damit, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. April 2023 den Rechtsvorschlag in Anwendung von Art. 49 ATSG aufgehoben und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwer- deführers am 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 52 ATSG rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei daher berechtigt gewesen, das Fortsetzungsbegeh- ren zu stellen. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2023 nicht ein (BGer 5A_776/2023). Der nun erneut vorgebrachte Einwand, sein gegen den Zahlungs- befehl erhobener Rechtsvorschlag sei unbeachtet geblieben, ist demnach unbe- gründet. Die Konkursandrohung vom 22. August 2023 war gültig und auf ihrer Grundlage konnte die Beschwerdegegnerin das Konkursbegehren stellen (vgl. Art. 166 Abs. 1 SchKG). 6. Im Weiteren stört sich der Beschwerdeführer daran, dass der vorinstanzli- che Richter das Protokoll der Konkursverhandlung selber führte (act. A.1, S. 2). Auch diese Kritik ist unbegründet. Das Gericht führt über jede Verhandlung Proto- koll (Art. 235 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wer das Protokoll führt, gibt die ZPO nicht vor. Konkretisierend hält im kantonalen Recht Art. 14 Abs. 1 GOG fest, dass die Aktua- rinnen und Aktuare das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts führen. Die gleiche Bestimmung normiert in Abs. 2 allerdings, dass die Aktuarinnen und Aktu- are im Auftrag der oder des Vorsitzenden in einzelrichterlichen Verfahren mitwir- ken "können" (Art. 14 Abs. 2 GOG). Gerade für einzelrichterliche Verfahren wie das vorliegende summarische Konkursverfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO) hält das Gesetz demnach ausdrücklich fest, dass das Aktuariat mitwirken kann, aber nicht muss. Zieht die oder der Vorsitzende keine Aktuarin oder keinen Aktuaren bei, so liegt es auf der Hand, dass sie oder er in der Verhandlung selber das Protokoll führen muss. Wenn der vorinstanzliche Richter in der Konkursverhandlung das Protokoll selber führte, ohne eine Aktuarin oder einen Aktuaren damit zu betrauen, ist dies somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge genau bezweckt. Dass etwas falsch protokolliert und entsprechend zu berichtigen wäre, macht er nicht geltend. 7. Sodann macht der Beschwerdeführer Tilgung der Forderung geltend. Er habe während der Verhandlung ein Beweismittel eingereicht, das aus fünf A4- Seiten bestehe mit Zahlungsnachweisen durch eine Wertschrift mit Angabe der ISIN-Nummer, welche zur Zahlung der jeweiligen Forderung des angegebenen Gläubigers "an die jur. Person 'Herr A._____'" verwendet worden sei. Es seien
4 / 5 somit 80 Zahlungen im Wert von CHF 54'686.80 vorgenommen worden, welche ausnahmslos von der Gläubigerin akzeptiert worden seien (act. A.2, S. 2). Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Bei der Urkunde, auf die sich der Be- schwerdeführer bezieht, handelt es sich um eine von ihm selber verfasste Auflis- tung verschiedener Rechnungen und angeblicher Zahlungen. Dass dabei auch die Forderung der Beschwerdegegnerin, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, tatsächlich getilgt wurde, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres entnehmen. Oh- nehin ist eine vom Schuldner angefertigte Auflistung allein – ohne untermauernde weitere Belege – nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Zahlung geeignet. Zwei- felhaft ist im Übrigen, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin durch die angeb- lichen Wertschriften des Beschwerdeführers überhaupt gegen ihren Willen getilgt werden können, besteht doch nach allgemeinen Grundsätzen keine Pflicht der Gläubigerin, Zahlungssurrogate wie Wechsel oder Checks anzunehmen (vgl. Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligatio- nenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 163 zu Art. 84 OR). 8. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde schliesslich auf die Anfechtungstatbestände der Art. 285 ff. SchKG (act. A.1, S. 2). Inwiefern ein sol- cher Tatbestand der Konkurseröffnung entgegenstehen soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Die Anfechtung bezweckt im Interesse der Gläubiger, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zuzuführen, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286–288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Ein Grund, den Konkurs aufzuheben, kann in den Anfechtungstatbeständen zum Vornherein nicht liegen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, wes- halb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG). 10. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerde- führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands werden diese auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Da die Be- schwerdegegnerin keinen Aufwand hatte, erübrigt sich die Zusprechung einer Par- teientschädigung.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: